Weiterführende Informationen

In wissenschaftlichen und populärwissenschaftlichen Werken ist nach § 51 UrhG das Großzitat zulässig.

Populärwissenschaft
Die Populärwissenschaft ist nicht in erster Linie für den Wissenschaftler gedacht, sondern vielmehr für den interessierten Laien. Aufbau, Form und Stil einer populärwissenschaftlichen Dokumentation sind entsprechend einfach gehalten. Als Urheber dieser Dokumentation von Publikationen des Naturismus. bzw. der Freikörperkultur versuche ich, dem interessierten Besucher Art und Umfang der Magazine nä:her zu bringen.

» Nach der Rechtsprechung gilt grundsätzlich eine Arbeit als wissenschaftlich, die nach Rahmen, Form und Gehalt durch eine eigene Geistestätigkeit die Wissenschaft fördern will und der Belehrung dient. Die populärwissenschaftlichen Werke zählen ebenfalls dazu. In diesen Fällen liegt zwar im allgemeinen keine Förderung der Wissenschaft vor, gleichwohl dienen sie aber der Wissensmehrung breiter Bevölkerungsteile.«:
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Das Großzitat
Als Großzitat bezeichnet man im Urheberrecht das Zitat eines urheberrechtlich geschützten Werkes in vollem Umfang.

Nach deutschem Gesetz darf das so genannte Großzitat nur in wissenschaftlichen Werken „zur Erläuterung des Inhalts” (der Inhalt ergibt sich aus der Bestimmung und dem Zweck der Dokumentation ⇒ Zitatzweck) verwendet werden. Als wissenschaftliche Werke gelten nicht nur Forschungsarbeiten oder Dissertationen, sondern auch populärwissenschaftliche Werke (s.o.). Eine Obergrenze des zulässigen Zitatumfangs ist nicht definiert.

Ein Zitat erfordere einen Zitatzweck (⇒ Dokumentation) und eine Auseinandersetzung mit dem Bild im Text (⇒ Einleitungstext, Überschrift), wobei das Bild nur unverändert und mit zutreffender Quellen- bzw. Urheberangabe (⇒ Einleitungstext, Überschrift) veröffentlicht werden darf. Bei einer Aufsplittung einer Dokumentation in Jahrzehnte zu einer besseren Übersicht, ist es nicht erforderlich, die entsprechenden Textpassagen zu wiederholen.

Titelbilder
Eine populärwissenschaftliche Dokumentation der FKK-Publikationen ist ohne die vollständige Wiedergabe der Titelbilder nicht möglich. Eine Veränderung der Titelbilder findet nicht statt, da dies in einem krassen Gegensatz zu einer Dokumentation stehen würde.

Die Größe der Bilder ist nicht geeignet, diese für andere Zwecke zu mißbrauchen, respektive zu verwenden. Ausnahmen bilden dabei Titelbilder und Heftinhalte, wo die gesetzlichen Fristen zum Urheberrecht abgelaufen sind - oder anderweitig eine Genehmigung vorliegt.


(1) - Recht und Medien - TU Berlin

Quellen:
- Wikipedia
- Fotorecht für die Praxis - Dr. Riedel
- Recht und Medien - TU Berlin


Literatur:
- Wolfgang Maaßen: Bildzitate in Gerichtsentscheidungen und juristischen Publikationen
- Thomas Hoeren: Internetrecht
- Michael Veddern: Multmedirecht für die Hochschulpraxis
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