Grundgesetz  und  Freikörperkultur

Amtsgerichtsdirektor Dr. Gerhard Potrykus

Inhalt:
• Ist § 6 Abs. II des Schmutz- und Schundgesetzes mit dem Grundgesetz vereinbar ?
• Auslegung des Schmutz- und Schundgesetzes
• Anmerkungen



Dr. Gerhard Potrykus war glühender Verfechter des Schmutz- und Schundgesetzes und forderte
weitere Verschärfungen dieser Gesetze und unterstützte folgendes Bild der Sexualmoral, wonach
die Menschen ihre Sexualität nur in der Ehe ausleben dürften, selbstverständlich auch nur in der
von der Kirche vorgegebenen Form. Zitat: „Selbst der eheliche Sex darf keine Quelle hemmungs-
losen Genusses sein.”

Gerade einmal FKK-Verbandszeitschriften ohne jegliche Bebilderung mit nackten Menschen, also
weder in Form von Foto oder Illustration, lässt Dr. Potrykus gelten und „wettert” gegen den DFK e.V.,
dass dort ja nur einige 10000 organisiert seien und daß selbst von diesen nur ein Bruchteil über
das nackte Beisammensein hinausgehend lebensreformerische Ziele verfolgt (→ Seite 22).

In einem für Dr. Potrykus positiven Vergleich hob er bezüglich des Schmutz- und Schundgesetzes
die Gesetzgebung in Belgien besonders hervor, wo zu jener Zeit der Verkauf von Zeitschriften, die
nackte Menschen zeigten, gänzlich verboten war, also auch nicht an Erwachsene verkauft werden
durften.

Besonders sträflich fand er, dass in den Zeitschriften der Freikörperkultur keine, bzw. kaum echte
Bilder aus der FKK-Bewegung sind, sondern (Zitat) „Aufnahmen von Berufsmodellen, die mit der
FKK-Bewegung nichts zu tun haben” (→ Seite 23).
Herausgeber:
Ort:
Erscheinungsjahr:
Seiten:
Auflage:
Sprache:
Format:
Volkswartbund
Köln
1962
28
- keine Angabe -
deutsch
15,1 x 21 cm

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